SATZUNG DES LÜBECKER SPORTVEREINS GUT HEIL VON 1876 e. V.

§1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen "LÜBECKER SPORTVEREIN GUT HEIL von 1876 e.V.", die Kurzbezeichnung "Lübeck 1876" und hat seinen Sitz in Lübeck.

1.2 Die Farben des Vereins sind rot / weiß.

1.3 Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nummer VR 1064 HL eingetragen.

1.4 Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Lübeck.

1.5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck

2.1 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Breiten- und Leistungssports als Mittel zur körperlichen, geistigen und sittlichen Ertüchtigung.

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder sowie Durchführung von Sportveranstaltungen und die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen verwirklicht.  Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Vereinsgrundsätzen nicht vereinbar.


§3 Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen.

3.2 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die rechtsfähig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

3.3 Über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand, der die Entscheidung auf den Abteilungsvorstand delegieren kann. Von der Annahme oder Ablehnung des Antrages ist der Antragsteller zu benachrichtigen; bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung zur Angabe von Gründen.

3.4 Die Annahme darf nicht von einer Staatszugehörigkeit, konfessionellen oder politischen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.


§ 4 Mitglieder

4.1 Der Verein besteht aus:

1. Ordentlichen Mitgliedern

2. Jugendlichen Mitgliedern

3. Ehrenmitgliedern

4.2 Ordentliche Mitglieder sind mit allen Rechten und Pflichten ausgestattete Mitglieder des Vereins, soweit sie nicht jugendliche Mitglieder sind.

4.3 Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

4.4 Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Förderung des  Vereinszwecks erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes vom erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; der Beschluss des erweiterten Vorstandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vorschläge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Ehrenmitglieder haben allen Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes ohne Beitragspflicht.


§5 Mitgliedschaftsrechte

5.1 Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Teilnahme an Einrichtungen des Vereins berechtigt. Einzelheiten regeln die Abteilungen.

5.2 Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

5.3 Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Soweit sie jedoch das 15. Lebensjahr vollendet haben oder besonders eingeladen werden, dürfen sie an den Mitglieder-versammlungen teilnehmen.


§6 Mitgliedschaftspflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu fördern und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.


§7 Ende der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

7.2 Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens einen Monat vor Quartalsende in der Geschäftsstelle vorliegen, ansonsten wird die Kündigung erst zum Ende des folgenden Quartals wirksam.

7.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

1. sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins oder gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat.

2. mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. In der dritten Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste mit dem Hinweis anzudrohen, dass sie automatisch nach weiteren zwei Monaten erfolgt und sofort wirksam ist, wenn bis dahin nicht sämtliche Beitragsrückstände incl. Mahngebühren beglichen sind. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem früheren Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3. sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält.

7.4 Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist – mit Ausnahme eines Ausschlusses gemäß Ziffer 7.3.2 – Einspruch beim Ehrenrat möglich. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides mit Begründung einzureichen, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Der Ehrenrat entscheidet endgültig durch schriftlichen Bescheid.

7.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch gegen das Vereinsvermögen; die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstandenen Verbindlich-keiten bleiben – außer bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod – bestehen.


§8 Gebühren und Beiträge

8.1 Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

8.2 Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines monatlichen Beitrages, der zu Beginn eines jeden Quartals für mindestens drei Monate im voraus zu entrichten ist.

8.3 Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages entscheidet die Mitglieder-versammlung. Die Mitgliederversammlungen einzelner Abteilungen können die Erhebung von Sonderbeiträgen beschließen, die jedoch der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes bedürfen und erst danach wirksam werden.

8.4 Zusätzlich ist zu Beginn eines jeden Jahres ein jährlicher Versicherungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich nach dem durch den Landessportverband (LSV) erhobenen Beitrag richtet.

8.5 Der Vorstand kann auf Antrag aus sozialen Erwägungen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.


§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

4. der Ehrenrat.


§10 Mitgliederversammlung

10.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) soll  im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Ihre Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht des Vorsitzenden, der Abteilungen und der Ausschüsse

2. Kassenbericht des Finanzvorstands

3. Bericht der Kassenprüfer

4. Entlastung des Vorstandes

5. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern

6. Neuwahl der Kassenprüfer

7. Sonstige Wahlen (wie z. B. Ehrenrat)

8. Genehmigung des Haushaltsplanes

9. Anträge

10.2 Anträge an die Mitgliederversammlung sind von den ordentlichen Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich dem Vorstand mit einer Begründung einzureichen. Die endgültige Tagesordnung wird auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

10.3 Dringlichkeitsanträge, die jedoch keine Satzungsänderungen beinhalten dürfen, können in der Hauptversammlung gestellt und mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beraten und entschieden werden.

10.4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder ¼ der ordentlichen Mitglieder dies beim Vorstand beantragen. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand und eine Begründung der Dringlichkeit enthalten.

10.5 Die Einladung zu Mitgliederversammlungen ist unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung bekannt zu machen.

10.6 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

10.7 Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Als abgegebene Stimmen gelten nur Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

10.8 Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen und erfolgen per Akklamation. Wenn nur ein Mitglied dies beantragt, muss die Abstimmung per Stimmzettel in geheimer Wahl erfolgen.

10.9 Der Versammlungsleiter hat zum Ende der Mitgliederversammlung den Mehrheitsbeschluss herbeizuführen, dass die Versammlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§11 Vorstand

11.1 Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

11.2 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Finanzvorstand, dem 1. und 2. Schriftführer, dem Vereinsjugendwart, dem Festwart und vier Beisitzern.

11.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB („geschäftsführender Vorstand“) sind der 1. und 2. Vorsitzende und der 1. Finanzvorstand. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

11.5 Der Vorstand kann jederzeit eines seiner Mitglieder mit Sitz und Stimme in die Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse entsenden.

11.6 Vergütung

1. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

2. Bei Bedarf können die Vorstandstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben entgeltlich auf vertraglicher Grundlage oder gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit und die Höhe der Vergütung nach Absatz 2 obliegt der Mitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung des Haushaltsplanes.

4. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erhält kein Vorstandsmitglied Vergütungen gemäß Absatz 2.

11.7 Haftung

1. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein Lübeck 1876 und seinen Mitgliedern ist im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.

2. Werden die Vorstandsmitglieder im Außenverhältnis von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§12 Erweiterter Vorstand

12.1 Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

1. den Mitgliedern des Vorstandes

2. den Leitern der einzelnen Abteilungen

12.2 Im erweiterten Vorstand sollen alle das Vereinsleben betreffenden Angelegenheiten beraten werden. Die Sitzungen werden vom Vorstand einberufen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§13 Ehrenrat

13.1 Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren.

13.2 Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt. Er setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen, die dem Verein mindestens 10 Jahre angehören müssen, und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen während ihrer Amtsdauer dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand nicht angehören.


§14 Wahlen

14.1 Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Jugendwartes – werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) in einzelnen Wahlgängen auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit durch die anwesenden Mitglieder gewählt.

14.2 In jedem Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, und zwar in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende, der 1. Finanzvorstand, der 1. Schriftführer, der Jugendwart sowie der 1. und 3. Beisitzer; in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende, der 2. Finanzvorstand, der 2. Schriftführer, der Festwart sowie der 2. und 4. Beisitzer. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

14.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand sich durch Bestellung eines anderen Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.


§15 Jugendgemeinschaft

15.1 Die Jugendgemeinschaft des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes des Vereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

15.2 Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich aktiven ordentlichen Mitglieder gewählt.

15.3 Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes; er ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.


§16 Abteilungen

16.1 Der Verein besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung aus folgenden Abteilungen: Badminton, Fußball, Handball, Leichtathletik, Ski, Sportkarate, Tanz, Tennis, Tischtennis, Turnen / Fitness / Gesundheitssport / Gymnastik / Trampolin. Weitere Sportarten können aufgenommen und durch den Vorstand zu selbständigen Abteilungen erklärt werden.

16.2 Die Abteilungen sind gleichberechtigt. Eine Abteilung ist im erweiterten Vorstand des Vereins stimmberechtigt, wenn ihr mindestens 10 ordentliche Mitglieder angehören.

16.3 Die Abteilungen verwalten sich fachlich selbständig. An Weisungen des Vorstandes sind sie gebunden.

16.4 Bei Unstimmigkeiten über die Auslegung der Satzung oder über Zuständigkeiten entscheidet der Ehrenrat.


§17 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§18 Haushaltsplan

Der Vorstand hat alljährlich für das Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und nach Beratung im erweiterten Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung (Haupt-versammlung) zur Genehmigung vorzulegen.

§19 Kassenprüfer

19.1 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören. Jährlich scheidet der amtsälteste Kassenprüfer aus; Wiederwahl ist zulässig.

19.2 Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, die Kassen- und Rechnungsführung zu überprüfen. Sie haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) Bericht zu erstatten.


§20 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung muss der ordentlichen Mitgliederversammlung (Haupt-versammlung) zur Beschlussfassung vorgelegt werden und kann von dieser nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§21 Mittelverwendung

21.1 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

21.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Hansestadt Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 22 Datenverarbeitung und Internet

22.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

22.2 Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der - Speicherung - Bearbeitung - Verarbeitung - Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datennutzung (z. B. Datenverkauf) ist nicht gestattet.

22.3 Jeder Betroffene hat das Recht auf

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind.

c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

22.4 Den Organen, Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken, als dem zur jeweiligen Aufgaben-erfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personen aus dem Verein hinaus.

22.5 Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen sowie Ergebnisse bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen.

22.6 Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Fotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.


§ 23 Auflösung des Vereins

23.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu müssen drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein und sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung aussprechen.

23.2 Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.


§24 Inkrafttreten

24.1 Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt zeitgleich die Satzung in ihrer bisherigen Fassung.

24.2 Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) am 26.04.2012.

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